Unternehmertestament
Häufige Fehler beim Unternehmertestament mit weitreichenden Folgen.
Dem Wunsch des Unternehmers, den Bestand des Unternehmens dauerhaft zu sichern, kann nur durch vorausschauende gestalterische Planung Rechnung getragen werden, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Unternehmertestament von denen für die Vererbung privaten Vermögens gravierend unterscheiden. Während bei der Planung der privaten Erbfolge meist eine wertmäßig gerechte Verteilung des Privatvermögens auf mehrere Erben im Vordergrund steht, soll durch die Errichtung eines Unternehmertestaments vor allem die vom Unternehmer angestrebte Unternehmensnachfolge gesichert und die Gefahr einer existenziellen Krise des Unternehmens im Zuge der Erbauseinandersetzung ausgeschlossen werden.
Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, sind bei der Errichtung eines Unternehmertestamentes zwingend zumindest folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Die rechtzeitige Errichtung
- Die Synchronisierung mit ggf. bereits vorhandenen Erbverträgen und Testamenten
- Die Vermeidung laienhafter Formulierungen, welche Interpretationsspielräume und in deren Folge Rechtsunsicherheit nach sich ziehen
- Das Vermeiden des zivilrechtlichen Gefahrenpotenzials einer Erbengemeinschaft
- Das Vermeiden des einkommensteuerrechtlichen Gefahrenpotenzials einer Erbengemeinschaft
- Die Einsetzung von nicht für das erstrebte Ziel der Unternehmensfortführung geeigneter Personen
- Die fehlende Abstimmung des Unternehmertestamentes mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens
- Die Außerachtlassung von bestehenden Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen
Auf Grundlage einer ausführlichen Analyse der Rahmenbedingungen und Ihrer persönlichen Zielsetzung gestalten wir für Sie ein maßgeschneidertes Unternehmertestament oder überprüfen eine ggf. bestehende letztwillige Verfügung auf deren Plausibilität und Rechtssicherheit.
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Wir freuen uns darauf, Ihnen helfen zu können.
Unternehmensnachfolge
In einem ersten Beratungsgespräch zeigen wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Planung der Unternehmensnachfolge zu beachten sind, auf.
Im Austausch mit Ihnen über die aktuelle Unternehmenssituation und Ihre zukünftigen Vorstellungen geben wir Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben des Familien- und Erbrechts sowie die ertrags-, grunderwerbs- und erbschaftssteuerlichen Rahmenbedingungen.
Im nächsten Schritt zeigen wir Ihnen mögliche Gestaltungen für lebzeitige Maßnahmen zur Wahrung der Unternehmenskontinuität
sowie zur Unternehmensnachfolge durch letztwillige Verfügung auf.
Flankiert wird die Gestaltung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge durch Vorsorgemaßnahmen für den (temporär) handlungsunfähigen Unternehmer und – sofern gewünscht – den Schutz des Familienunternehmens vor ungewollten Scheidungsfolgen.
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Meist passiert es ganz unerwartet, dass Sie durch Kräfteverfall, Unfall oder Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln können.
Die dann oft folgende Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht (vor der Gesetzesreform als ‚Vormundschaft‘ und ‚Entmündigung‘ bezeichnet) wird immer einen schwerwiegenden Eingriff in Ihr Selbstbestimmungsrecht darstellen.
Deshalb ist es für Sie von ganz entscheidender Bedeutung, die Einrichtung einer solchen Betreuung durch eine in guten Tagen verfasste Vorsorgeregelung (Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung) entbehrlich zu machen und so den Staat und damit fremde Dritte aus Ihrem Leben herauszuhalten.
Bei Vorliegen einer wirksam und inhaltlich umfassend errichteten Vorsorgevollmacht ist eine Betreuung nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht erforderlich. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, welche Person(en) in der Zeit Ihrer Handlungsunfähigkeit Entscheidungen in Ihren persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten treffen kann. Zudem wird die Vorsorgevollmacht Regelungen beinhalten, die einem Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten vorbeugen.
Mit einer individuell erarbeiteten Patientenverfügung können Sie Einfluss auf eine in der Zukunft liegende medizinische Behandlung oder auch einen Behandlungsabbruch für den Fall nehmen, dass Sie zur Zeit der Behandlung nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig sind. Damit bewahren Sie sich Ihr Selbstbestimmungsrecht gegenüber den Sie behandelnden Ärzten und geben Ihren Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens das notwendige Mittel an die Hand, Ihren Willen auch bezüglich der Einhaltung der Grenzen einer von Ihnen gewünschten Heilbehandlung gegen nicht kooperierende Ärzte ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Nutzen Sie hierfür unsere langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Denn nichts wird von Betroffenen als unerträglicher empfunden, als von einem fremden Menschen – dem durch das Gericht bestellten Betreuer – in den persönlich(st)en Angelegenheiten reglementiert zu werden.
Nur durch eine auf Ihre individuellen Wünsche abgestimmte und umfassende Vorsorgeregelung entscheiden Sie sich für den Fall der Fälle für ein weiterhin selbstbestimmtes und von Ihren persönlichen Wertvorstellungen geprägtes Leben.
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Wir freuen uns darauf, Ihnen helfen zu können.
Abwehr von Betreuung
Betreuungsrecht – Abwehr von Zwangsbetreuung und Entmündigung (Geschäftsunfähigkeit)
Sollte beim Betreuungsgericht (Vormundschaftsgericht) bereits ein Betreuungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, werden wir Ihnen mit allen gebotenen Mitteln zur Seite stehen, um die Errichtung einer Betreuung gegen Ihren Willen (Zwangsbetreuung) zu verhindern.
Wir verfügen über eine 15-jährige Expertise in der Abwehr von Zwangsbetreuungen, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge.
Wichtig ist, dass Sie unverzüglich in Kontakt mit uns treten, wenn Sie erstmalig von dem gegen Sie gerichteten Verfahren Kenntnis erlangt haben.
Wirken Sie unter keinen Umständen ohne vorherige anwaltliche Beratung und Begleitung an einem Gespräch mit dem sozialpsychiatrischen Dienst, einer psychiatrischen Begutachtung durch einen Nervenarzt oder an einem gerichtlichen Anhörungstermin mit.
Sollte an Ihrer Wohnungstür der sozialpsychiatrische Dienst (Betreuungsbehörde) oder ein vom Gericht bestellter Gutachter unangekündigt vorstellig werden, weisen Sie diesen lediglich höflich ab und bestehen Sie darauf, dass dieser sich für einen zukünftigen Termin schriftlich bei Ihnen voranmeldet. Lassen Sie sich unter keinen Umständen in ein Gespräch an der Haus- oder Wohnungstür verwickeln.
Ist bereits ein Gutachten erstellt worden und auf Grundlage des Gutachtens eine Betreuung gegen Ihren Willen errichtet worden, können wir das Gutachten für Sie auf Fehlerhaftigkeit hin überprüfen und ggf. anfechten und auf diesem Wege die Errichtung einer Betreuung verhindern bzw. eine bereits errichtete Betreuung wieder rückgängig machen.
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